Hi Mädels hier entsteht ein neues Forum.... *** Gesucht werden aber nicht nur gesprächige , nervöse hibbelde Frauen die versuchen schwanger zu werden... > genauso wichtig ist es Muttis zu finden die uns zur Seite stehen und Tipps geben :) Weil jeder hat mal °klein° angefangen < Aber schön das ihr euch hier her verirrt habt *lächel*
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Arztbesuch

in A 07.01.2015 17:35
von Sternchen • 285 Beiträge

Beim Arztbesuch verschafft sich der Frauenarzt bzw. der Gynäkologe einen Überblick über das Fortschreiten der Schwangerschaft. Er fragt nach Beschwerden, Besonderheiten und Gewohnheiten der Schwangeren, prüft Gewicht und Blutdruck. Auch Blut und Urin werden kontrolliert, eventuell wird ein Antikörpersuchtest durchgeführt. Er tastet den Bauch nach dem Höhenstand der Gebärmutter ab, hört die Herztöne des Kindes und untersucht bei einer vaginalen Untersuchung den Muttermund und den Gebärmutterhals.

Die Vorsorgeuntersuchungen sind für mindestens 12 Arztbesuche während der Schwangerschaft vorgesehen. Bei einem regulären Schwangerschaftsverlauf ohne Beschwerden genügt eine Untersuchung alle vier Wochen. Ab der 32. Woche ist alle zwei Wochen eine Untersuchung vorgesehen, bei einer Überschreitung des Geburtstermins sogar alle 2 Tage. Die Untersuchungen sollten in ca. 4-wöchigem Abstand bis zur 32. Schwangerschaftswoche, danach im 2-wöchigen Abstand bis zur Entbindung durchgeführt werden.

Bei Blutungen, ungewöhnlichem Ausfluss oder fehlenden Bewegungen des Ungeborenen über einen längeren Zeitraum von mehreren Tagen hinweg sollte selbstverständlich schnellstmöglich bei einem Arztbesuch die Ursache geklärt werden.

Zwischen der 9. und 14. Schwangerschaftswoche, der 19. und 22. Schwangerschaftswoche, und der 29. und 32. Schwangerschaftswoche ist normalerweise ein Ultraschall vorgesehen, dabei kann der Arzt meist auch das Geschlecht des Babys bestimmen.

Steht die Schwangere in einem Arbeitsverhältnis, so muss der Arbeitgeber sie laut Mutterschutzgesetz: § 16 für die Arztbesuche freistellen: Der Arbeitgeber hat die Frau für die Zeit freizustellen, die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich ist. Entsprechendes gilt zugunsten der Frau, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten.


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